SATZUNG

Organisation des deutschen Pole Sports e.V.

  • 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Organisation des deutschen Pole Sports e.V. und hat seinen Sitz in Osnabrück.

  • 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch:
  • Pflege und Förderung des Pole Sports nach sportlichen
  • Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
  • Angebote, die der allgemeinen Gesundheit und Fitness dienen, sowie Freizeitsport-An
  1. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen im Rahmen eines separat abzuschließenden schriftlichen Dienstvertrages erhalten. Der Umfang der Vergütungen muss angemessen sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
  • 3 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Mitgliederstatus.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt, der nur durch schriftliche Austrittserklärung zum 31.12. erfolgen kann.
      Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor dem 31.12. dem Vorstand vorliegen.
    2. Ausschluss, der zu erfolgen hat, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat oder der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint.

Der Ausschluss erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließendem ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist vereinsintern unanfechtbar.

  • 4 – Beitge

Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und bei besonderer Veranlassung oder Leistung Umlagen, die als Beiträge im Sinne der Satzung gelten. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Dazu wird eine Beitragsordnung beschlossen.

  • 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • 6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und wird durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vorher, einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    • wenn es das Vereinsinteresse erfordert aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
    • wenn dies von 1/3 der Mitglieder nach 3 durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund verlangt wird.
  3. Zur Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer.
  5. Die Mitglieder nach 3 sind ab vollendetem 18. Lebensjahr wahl- und stimmberechtigt.
  6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein.
    Satzungsänderungen und der Antrag auf Auflösung des Vereins können auf diese Weise nicht betrieben werden.
  7. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand berufenen Protokollanten zu unterzeichnen ist.
  • 7 – Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident und Kassenwart.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf drei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus, kann sich der Restvorstand aus den Vereinsmitgliedern ergänzen.
  4. Vorstand nach 26 BGB sind der Präsident, Vizepräsident und Kassenwart.
  • 8 – Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen, Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung des Pole Sports, zu verwenden hat.

BEITRAGSORDNUNG
1. Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt für Einzelpersonen und  ein Studio / Vereine: € 60, — es muss für jedes Studio/Ort eine Mitgliedschaft abgeschlossen werden.
– für fördernde Mitglieder (auf Antrag, ohne Teilnahme am Unterricht): € 15, —
2. Die Aufnahmegebühr beträgt ½ Jahresbeitrag.
3. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsaussetzung auf Zeit, auf schriftlich begründetem Antrag des Mitglieds, genehmigen.
4. Die Beiträge werden im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandats jährlich, am 30. Januar, mittels Lastschrift eingezogen. Leistungsbeiträge, Umlagen und Gebühren werden bei Fälligkeit eingezogen.
Bei Nichteinlösung des Lastschrifteinzugs ist eine Gebühr von € 10, –, inklusive der Bankgebühren, fällig!
Für die pünktliche Entrichtung der Beiträge, Leistungsbeiträge, Umlagen und Gebühren haften das minderjährige Mitglied und seine gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.
5. Die Beitragspflicht endet beim Austritt zum betreffenden Jahresende und beim Ausschluss am Tag des Zugangs der schriftlichen Ausschlusserklärung des Vorstandes.
6. Diese Beitragsordnung ist ab dem 1. Dezember 2022 gültig.