SATZUNG
Organisation des deutschen Pole Sports e.V.
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Organisation des deutschen Pole Sports e.V. und hat seinen Sitz in Gießen.
§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch:
– Pflege und Förderung des Pole Sports nach sportlichen Regeln
– Sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
– Angebote, die der allgemeinen Gesundheit und Fitness dienen, sowie Freizeitsport-Angebote - Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen im Rahmen eines separat abzuschließenden schriftlichen Dienstvertrages erhalten. Der Umfang der Vergütungen muss angemessen sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Mitgliederstatus.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt, der nur durch schriftliche Austrittserklärung zum 31.12. erfolgen kann.
Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor dem 31.12. dem Vorstand vorliegen. - Ausschluss, der zu erfolgen hat wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat oder der Ausschluss im Interesse des Vereins notwendig erscheint.
Der Ausschluss erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließendem ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss ist vereinsintern unanfechtbar.
- Austritt, der nur durch schriftliche Austrittserklärung zum 31.12. erfolgen kann.
§ 4 – Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und bei besonderer Veranlassung oder Leistung Umlagen, die als Beiträge im Sinne der Satzung gelten. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest. Dazu wird eine Beitragsordnung beschlossen.
§ 5 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und wird durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vorher, einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
– wenn es das Vereinsinteresse erfordert aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
– wenn dies von 1/3 der Mitglieder nach § 3 durch schriftlichen Antrag an den Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund verlangt wird. - Zur Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer.
- Die Mitglieder nach 3 sind ab vollendetem 18. Lebensjahr wahl- und stimmberechtigt.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Satzungsänderungen und der Antrag auf Auflösung des Vereins können auf diese Weise nicht betrieben werden. - Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten oder den Kassenwart geleitet.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand berufenen Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 7 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: Präsident, Vizepräsident und Kassenwart.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf drei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit vorzeitig aus, kann sich der Restvorstand aus den Vereinsmitgliedern ergänzen.
- Vorstand nach § 26 BGB sind der Präsident, Vizepräsident und Kassenwart.
§ 8 – Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung des Pole Sports, zu verwenden hat.
Geändert 28.01.2024